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   BFH, 21.04.2005 - X B 106/04   

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https://dejure.org/2005,16977
BFH, 21.04.2005 - X B 106/04 (https://dejure.org/2005,16977)
BFH, Entscheidung vom 21.04.2005 - X B 106/04 (https://dejure.org/2005,16977)
BFH, Entscheidung vom 21. April 2005 - X B 106/04 (https://dejure.org/2005,16977)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 15.02.2001 - IV R 9/00

    Einkommensteueränderungsbescheid - Freiberufliche Tätigkeit - Gewerbebetrieb -

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - X B 106/04
    Diese Vorschrift, so der Kläger, ermögliche deshalb auch nicht die Korrektur eines Fehlers, der dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) lediglich "gelegentlich" einer Anpassung des Folgebescheids an den Grundlagenbescheid unterlaufen sei (BFH-Urteil vom 15. Februar 2001 IV R 9/00, BFH/NV 2001, 1007).

    Hierzu war das FA nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nicht nur befugt, sondern verpflichtet (BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1007, m.w.N.).

  • BFH, 14.09.1978 - IV R 89/74

    Betriebsprüfung - Ablaufhemmung der Verjährung - Steueranspruch -

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - X B 106/04
    b) Auch der Vortrag des Klägers, das FG habe zu Unrecht angenommen, die Befugnis des FA zu einer solchen Änderung sei nicht verwirkt, weil die Rechtsprechung des BFH in diesem Zusammenhang vor allem auf das Verhalten des Steuerpflichtigen und des FA und nicht in erster Linie darauf abstelle, welche Zeit bis zu der Änderung verstrichen sei (BFH-Urteil vom 14. September 1978 IV R 89/74, BFHE 126, 130, BStBl II 1979, 121), genügt den Darlegungsanforderungen nicht.
  • BFH, 16.04.2002 - X B 140/01

    Neues Zulassungsrecht; Divergenz i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Altern. FGO n.F.

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - X B 106/04
    In diesem Zusammenhang ist auch darauf einzugehen, dass das Urteil des Finanzgerichts (FG) und die Divergenzentscheidung einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt betreffen, weil nur dann eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO gegeben sein kann (Senatsbeschluss vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046).
  • BFH, 25.06.1991 - IX R 57/88

    Steuerbescheid - Sachverhalt - Zuständigkeit

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - X B 106/04
    a) Diesen Anforderungen entspricht der Vortrag des Klägers nicht, das FG habe die Rechtsprechung des BFH nicht berücksichtigt, wonach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) keine Wiederaufrollung der gesamten Steuerveranlagung rechtfertigt, sondern die Änderungsbefugnis nur so weit reicht, wie es die Bindungswirkung des Grundlagenbescheids verlangt (BFH-Urteil vom 25. Juni 1991 IX R 57/88, BFHE 164, 502, BStBl II 1991, 821).
  • BFH, 30.04.2004 - III B 90/03

    Betriebsstätte bei Leasing; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung;

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - X B 106/04
    Wird geltend gemacht, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), dann ist es nach der ständigen Rechtsprechung des BFH erforderlich, die tragenden Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der (angeblichen) Divergenzentscheidung so herauszuarbeiten und gegenüber zu stellen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 30. April 2004 III B 90/03, juris, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 09.07.2009 - 16 K 2010/08

    Bindungswirkung nach § 171 Abs. 10 Abgabenordnung (AO) als jedem Ansatz der

    Der Bundesfinanzhof (BFH) gehe in seiner Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung eines Folgebescheides nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO dann nicht möglich sei, wenn der Folgebescheid zwar Besteuerungsgrundlagen unzutreffend berücksichtige, diese Besteuerungsgrundlagen aber nicht Gegenstand eines Grundlagenbescheids gewesen seien (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 21. April 2005 X B 106/04, n.v.).

    Die Verpflichtung zur Anpassung des Folgebescheids wird auch nicht beseitigt, wenn das für den Erlass des Folgebescheids zuständige FA einen ihm bereits bekannt gegebenen Grundlagenbescheid übersehen oder nicht bzw. nicht zutreffend ausgewertet hat (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 21. April 2005 X B 106/04, abrufbar in [...], BFH-Urteile vom 17. Februar 1993 II R 15/91, BFH/NV 1994, 1; vom 29. Juni 2005 X R 31/04, BFH/NV 2005, 1749).

    Die Änderung eines Folgebescheides nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist allerdings dann nicht möglich, wenn der Folgebescheid zwar Besteuerungsgrundlagen unzutreffend berücksichtigt, diese aber nicht Gegenstand eines Grundlagenbescheids waren (vgl. BFH-Urteil vom 15. Februar 2001 IV R 9/00, BFH/NV 2001, 1007; BFH-Beschluss vom 21. April 2005 X B 106/04, abrufbar in [...]).

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